Wir freuen uns über Ihre Unterstützung. Dank Ihrem Beitrag können wir „das (Zusammen)Leben“ ein kleines Stück besser machen; uns einsetzen für Menschen, Tiere und unsere Umwelt.
So können Sie uns unterstützen:
- Zustiftung: Die Erträge des Stiftungskapitals werden zugunsten von geförderten Projekten eingesetzt. Mit einer Zustiftung erhöhen Sie das Stiftungskapital und somit dauerhaft die Fördermöglichkeiten der Stiftung.
- Spende: Freie Spenden werden sinnvollen Projekten zugeführt, die der Vorstand der Stiftung sorgfältig auswählt.
- Zweckgebundene Spende: Sie können bestimmen, für welchen Zweck oder welches Projekt die Spende verwendet werden soll.
Ihre Zuwendungen können Sie direkt auf das Konto der Aufrechtstiftung überweisen. Bitte teilen Sie uns Ihre kompletten Adressdaten mit, damit wir Ihnen eine Spendenbescheinigung zustellen können. Unter € 200 wird vom Finanzamt i.d.R. der Einzahlungs-/ Kontobeleg anerkannt.
Wir stehen persönlich dafür ein, dass die Gelder der Stiftung zu 100% bei unseren Projekten ankommen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Kontonummer für Spenden und Zustiftungen:
Aufrechtstiftung
Kto-Nr.: 2618860
Sparkasse Bodensee
BLZ 690 500 01
IBAN: DE53 6905 0001 0026 1088 60
BIC: SOLADES1KNZ
oder per Paypal spenden:
oder: Schnell und einfach mit dieser Vorlage für Fotoüberweisungen:
einfach mit Ihrem Handy abfotografieren und Ihren Wunschbetrag einsetzen.
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Steuerliche Förderung der Aufrechtstiftung
Einkommensteuer
Sie können Ihre Zuwendungen an die Aufrechtstiftung innerhalb bestimmter Höchstbeträge zu 100 Prozent als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltene Stiftungsvermögen können mit deutlich höheren Beträgen in Ihrer Steuererklärung angegeben werden als etwa Spenden. Um Ihre Stiftungszuwendung steuerlich geltend machen zu können müssen Sie nicht bis zur Abgabe Ihrer Steuererklärung warten. Die Eintragung in die Lohnsteuerkarte bzw. die Kürzung der Einkommensteuervorauszahlungen ist möglich.
Schenkung- und Erbschaftsteuer
Ihre Zuwendung in das Stiftungsvermögen der Aufrechtstiftung ist von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, da die Stiftung nach ihrer Satzung ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dient. Eine Zuwendung von ererbtem Vermögen an eine Stiftung innerhalb von 24 Monaten nach Erbanfall kann zum rückwirkenden Erlass der Erbschaftsteuer führen.
Mittelverwendung
Sie entscheiden, welches Projekt aus den Erträgen Ihrer Zustiftung gefördert werden soll. Wenn Sie selbst keinen Empfänger festlegen, entscheidet der Stiftungsvorstand nach Beratung mit dem Stiftungskuratorium über die Verwendung der Stiftungserträge aus dem von Ihnen eingebrachten Stiftungsvermögen. Die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.